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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeine Bestimmungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und speichern.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, stets freibleibend und unverbindlich. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzten Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt. Die bei Auftragserteilung beliebte Bezeichnung „wie gehabt“ wird in allen Fällen nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis, bezogen. Für die Bezeichnung des Produktes ist allein die GGK-Artikelbezeichnung maßgeblich. Die zusätzliche Nennung von Kunden-Artikelbezeichnungen ist unverbindlich. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Abweichende Bezugsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn und soweit die Bezugsbedingungen von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Unser Stillschweigen auf entgegenstehende Bedingungen gilt nicht als Annahme. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen immer unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise und Preisänderungen
Unsere Preise verstehen sich bei Abnahme vollständiger Verpackungseinheiten bzw. Gebinde ab Werk zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der jeweils am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Kostenfaktoren eintreten, z.B. durch Preiserhöhung für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EUR.

4. Zahlungsbedingungen
Erfüllungsort für Zahlungen ist Greifenstein-Beilstein. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware und etwaigen Mängelrügen und ausnahmslos an uns direkt zu erfolgen. Unsere Vertriebsbeauftragten sind nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung ist nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Schecks gelten nicht als Barzahlung und werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen. Zahlungen per Wechsel werden nicht akzeptiert. Bei Überschreitung der Fälligkeitsdaten sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen sofort fällig und einklagbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, wodurch die Kreditwürdigkeit des Bestellers erschüttert wird, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Bestellers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen, ohne dass er von uns Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Wir können unsere sämtlichen Forderungen mit allen Forderungen des Bestellers verrechnen, die der Besteller durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat. Weiterhin sind wir berechtigt, Zahlungen eines Bestellers auf ältere Schulden auch gegen seinen Willen anzurechnen. Der Besteller wird von uns ausführlich und umgehend über die Verrechnung informiert. Soweit bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, rechnen wir eingehende Zahlungen zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und danach auf die Ware an. Wir sind berechtigt, die Lieferungen oder sonstige uns obliegende Leistungen bis zur Bewirkung der vereinbarten Gegenleistung oder der Leistung entsprechende Sicherheiten zu verweigern, wenn uns bei Vertragsabschluss bestehender erheblicher Zahlungsrückstand des Bestellers oder seine schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsabschluß bekannt wird. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

5. Liefer- und Leistungsfristen, Gefahrenübergang, Mindermengen
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Werk oder Auslieferungslager. Die Versendung der Ware, zu der auch bereits der Transport zu dem Transportmittel gehört, erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht demgemäß auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk/Auslieferungslager verlässt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob wir uns hierbei eigener Mitarbeiter oder fremder Gehilfen bedienen. §§ 278, 276 BGB finden ab Gefahrenübergang zu dem vorstehenden Zeitpunkt keine Anwendung. Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist. Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Eine vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn Umstände bei unserem Vorlieferanten eintreten bzw. bei unverschuldeter mangelnder Selbstlieferung mit Vormaterialien, sowie wenn sie während unseres Verzuges entstehen. Bei länger währender Fristüberschreitung von mehr als 60 Werktagen sind wir und – nach vorangegangener Nachfristsetzung – der Besteller zum Vertragsrücktritt berechtigt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Bei Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist steht dem Besteller das Recht zu, uns eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen mit Ablehnungsandrohung und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadenersatzansprüche wegen einer Verzögerung gilt Ziffer 8. Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen werden; geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern; das gleiche gilt, wenn der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann verrechnet werden. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten. Die Lieferung erfolgt nur in vollständigen Verpackungseinheiten/Gebinden (VE). Eine mengenmäßige Über- oder Unterbelieferung von 10%, bei Sonderanfertigungen von 20%, steht uns gegen Berechnung frei. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk oder Auslieferungslager zuzüglich Fracht und Verpackung. Aufträge unter 150,-- EUR Nettowarenwert werden mit 10,-- EUR Bearbeitungszuschlag abgerechnet. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, sofern nicht anders vereinbart, in jedem Fall auf den Besteller über. Warenrücksendungen des Bestellers sind grundsätzlich vor Versand bei uns zur Prüfung und Genehmigung anzumelden und erfolgen seinerseits frühestens nach dem Erhalt des von uns erstellten Retourenscheins. Die Warenrückgabe ist „Frei-Haus“ zu versenden. Bei unfreien Sendungen wird die Annahme verweigert. Zu Warenrücksendungen, die ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen werden, ist eine Gutschriftenerstellung nicht möglich.

6. Muster
Vom Besteller angeforderte Muster werden grundsätzlich nur gegen Berechnung ausgeliefert.

7. Qualitätsangaben
Handelsübliche Abweichungen in Ausfall, Gewicht, Prozentgehalte, Mischungsverhältnisse und Farbe sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen und berechtigen nicht zu Beanstandungen der Lieferungen. Abbildungen, Maße und Gewichte in unseren Listen, Dokumentationen, Kataloge, Werksnormen, Angebote und Auftragsbestätigungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen oder nach den entsprechenden Normen zulässig. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen. Technische Änderungen sind jederzeit vorbehalten.

8. Überprüfung der Ware, Beanstandungen und Haftungen
Der Besteller ist zur Überprüfung unserer Waren auf technische Brauchbarkeit und Mangelfreiheit verpflichtet. Beanstandungen wegen Mängel der Ware oder wegen falscher und unvollständiger Lieferung können nur vor Verarbeitung geltend gemacht werden. Die Frist zur Beanstandung wird auf 8 Tage beschränkt. Die Anzeige der Beanstandung hat schriftlich durch den Besteller zu erfolgen. Unterlässt der Besteller diese, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der Rügefrist erkennbar war. Bei solchen Mängeln hat die Anzeige unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Entdeckung schriftlich zu erfolgen. Die 12-monatige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Bestellers beginnt auch im letzteren Falle mit der Übergabe der Ware. Bei fristgerechter und berechtigter Beanstandung der Ware ist der Besteller berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen, sofern wir uns nicht bereit erklären, in angemessener Frist Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beseitigen, oder die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehlschlägt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche aller Art, auch Schadenersatzansprüche aufgrund von Personenschäden, sind ausgeschlossen.

9.Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen, Formen, Werkzeuge, Schablonen, sonstige Vorrichtungen, Modelle, andere Formeinrichtungen, Prototypen, Muster
An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen, Konstruktionen, Formen, Werkzeugen, Schablonen, sonstigen Vorrichtungen, Modellen, anderen Formeinrichtungen, Prototypen, Mustern u. ä. beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich von uns zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben uns vorbehalten. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen, Formen, Werkzeuge, Schablonen, sonstige Vorrichtungen, Modelle, andere Formeinrichtungen, Prototypen, Muster u. ä. bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden. Soweit wir Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen, Formen, Werkzeuge, Schablonen, sonstige Vorrichtungen, Modelle, andere Formeinrichtungen, Prototypen, Muster u. ä. im Auftrage des Bestellers anfertigen oder anschaffen, stellen wir hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Einfahren oder Know-how und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben diese Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen, Formen, Werkzeuge, Schablonen, sonstige Vorrichtungen, Modelle, andere Formeinrichtungen, Prototypen, Muster u. ä einschließlich Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle, -werkzeuge und Folgeformen. Werkzeug-, Formkosten usw. sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort mit Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto zahlbar. Sind seit der letzten Lieferung der daraus gefertigten Artikel 3 Jahre vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollen Bezahlung der Lieferung und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindung bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Weitergabe unseres Eigentumsvorbehalts zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Diese Befugnis bezieht sich nicht auf die angelieferten Transportboxen, welche stets in unserem Eigentum bleiben und dem Besteller nur leihweise zum Zwecke des Transportes unserer eigenen Waren zur Verfügung gestellt werden; sie sind jederzeit auf Verlangen herauszugeben. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der gelieferten Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Besteller uns dies unverzüglich anzeigen. Durch Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung/Verbindung wird durch den Besteller für uns vorgenommen ohne für uns hieraus entstehende Verbindlichkeiten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt unser Eigentum/Miteigentum unentgeltlich. Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und zwar auch in soweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller  ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung bekannt zu geben. Er ist berechtigt, die Forderung so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und wir ihm keine andere Anweisung geben. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. Die Befugnis des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder für den Fall der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder eines Vergleichsverfahrens zur Abwendung einer Insolvenz. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung durch uns die unverarbeitete Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben. Wir werden dem Besteller für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den wir bei der bestmöglichen Verwertung erzielen; in einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag vor. Wir verpflichten uns, die dem Besteller nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Besteller die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigen. Von Pfändung sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, sobald er seine Zahlungen eingestellt hat bzw. zahlungsunfähig ist, insbesondere wenn er seine Zahlungen an uns einstellt, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der einzelnen Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften schriftlich zu übermitteln.

11. Eventualverbindlichkeiten
Sollten wir im Interesse des Bestellers Eventual-Verbindlichkeiten eingehen (Scheckzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis wir aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.

12. Zusatzbedingungen für Sonderanfertigungen
Sonderanfertigungen sind alle Aufträge, die nach kundenspezifischen Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. ausgeführt werden. Soweit wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. liefern, sind diese für uns nur verbindlich, soweit es äußere Formgebung und technische Ausführung betrifft. Für Maßhaltigkeit gelten die in den jeweiligen DIN-Blättern festgelegten Daten. Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Ausfallmuster, die wir vor der Lieferung zur Begutachtung rechtzeitig vorgelegt haben. Die vorbehaltlose Genehmigung der Ausfallmuster durch den Besteller schließt spätere Mängelrügen aus, sofern die gelieferten Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmen. Keine Verantwortung dagegen übernehmen wir für den vorgesehenen Verwendungszweck. Beigestellte Teile hat der Besteller kostenlos und frachtfrei unserem Werk auf seine Gefahr und mit einem Mengenzuschlag von 3-10 % für etwaigen Ausschuss rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit zu liefern. In diesem Falle beginnen die Lieferfristen unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 5 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst mit dem Eingang der beigestellten Teile bei uns. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers gefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung des Rechtsverhältnisses verpflichtet zu sein - unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung sofort einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

13. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche und Verbindlichkeiten, auch für Scheckklagen, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort sowie für Prozesse über Wandlung und Minderung ohne Rücksicht darauf, in wessen Händen sich der Streitgegenstand befindet, und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes wird Herborn vereinbart. Die vertraglichen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)

14. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder die Bedingungen lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. lückenhafte Regelung gilt vielmehr als durch eine solche Klausel ersetzt, die der von den Parteien beabsichtigten Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

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