AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
AGB vom 01.03.2010
1. Allgemeine Bestimmungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, stets freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzten Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt. Die bei Auftragserteilung beliebte Bezeichnung „wie gehabt“ wird in allen Fällen nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis bezogen. Für die Bezeichnung des Produktes ist allein die GGK-Artikelbezeichnung maßgeblich. Die zusätzliche Nennung von KundenArtikelbezeichnungen ist unverbindlich. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Abweichende Bezugsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn und soweit die Bezugsbedingungen von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Unser Stillschweigen auf entgegenstehende Bedingungen gilt nicht als Annahme. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise und Preisänderungen
Unsere Preise verstehen sich bei Abnahme vollständiger Verpackungseinheiten bzw. Gebinde ab Werk zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der jeweils am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Kostenfaktoren eintreten, z.B. durch Preiserhöhung für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EUR. Sollten wir in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung den Preis gleicher Waren generell ermäßigen oder erhöhen, wird der neue Preis angewandt. Einer Preiserhöhung, die dem Besteller mitgeteilt werden muss, kann dieser binnen fünf Tagen nach Empfang der Mitteilung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Unsere Entscheidung müssen wir dem Besteller innerhalb von 8 Tagen bekannt geben.
4. Zahlungsbedingungen
Erfüllungsort für Zahlungen ist Greifenstein-Beilstein. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen ist, gilt Folgendes: Innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, gerechnet jeweils vom Warenwert (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und dergleichen), innerhalb 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum. Auf Werkzeugkosten sowie Aufträge mit einem Nettowarenwert unter 300,- EUR wird kein Skonto gewährt. Vorstehendes Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Die Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware und etwaigen Mängelrügen und ausnahmslos an uns direkt zu erfolgen. Unsere Vertriebsbeauftragten sind nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechung ist nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Wechsel und Schecks gelten nicht als Barzahlung und werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen, wobei wir nicht für rechtzeitige Präsentation oder Protesterhebung haften. Im Falle der Annahme von Wechseln werden Diskont und anfallende Spesen berechnet; die Annahme erfolgt vorbehaltlich des Rechts, jederzeitig Barzahlung gegen Rückgabe des Papiers zu verlangen. Bei Zahlung mit Schecks kann Skonto nur abgezogen werden, wenn die Schecks fristgerecht bei uns eingegangen sind. Bei Annahme von Wechseln wird kein Skonto gewährt. Wechsel werden nur nach Vereinbarung entgegengenommen. Bei Überschreitung der Fälligkeitsdaten sind wir berechtigt, Fälligkeits-zinsen in Höhe von 6 % zu berechnen. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen, wenigstens jedoch 4 % über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu berechnen. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen bzw. Wechselbeträge sofort fällig und einklagbar. Bei Nicht-ein-haltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kredit--würdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Käufer zu verrechnen, mit allen Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder sons-
tigen Rechtsgründen gegen uns hat.
5. Liefer- und Leistungsfristen, Gefahrenübergang, Mindermengen
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser jeweiliges Werk oder Auslieferungslager. Die Versendung der Ware, zu der auch bereits der Transport zu dem Transportmittel gehört, erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht demgemäß auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk/Auslieferungslager verlässt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob wir uns hierbei eigener oder fremder Gehilfen oder Personen bedienen. § 278, 276 BGB finden ab Gefahrenübergang zu dem vorstehenden Zeitpunkt keine Anwendung. Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist. Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Eine vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußsphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluß sind. Dieses gilt auch, wenn Umstände bei unserem Vorlieferanten eintreten bzw. bei unverschuldeter mangelnder Selbstlieferung mit Vormaterialien, sowie wenn sie während unseres Verzuges entstehen. Bei längerwährender Fristüberschreitung sind wir und – nach vorangegangener Nachfristsetzung – der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen. Bei Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist steht dem Käufer das Recht zu, uns eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen mit Ablehnungsandrohung und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadenersatzansprüche wegen einer Verzögerung gilt Abschnitt 8. Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen werden; geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern; das Gleiche gilt, wenn der Versand aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann verrechnet werden. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, und zwar zu dessen Lasten. Teillieferungen sind zulässig. Eine mengenmäßige Über- oder Unterbelieferung von 10 %, bei Sonderanfertigungen von 20 %, steht uns gegen Berechnung frei. Lieferung ab 1.000,- EUR Nettowarenwert frei Empfangsstation. Rollgeldkosten gehen unabhängig von der Rechnungshöhe zu Lasten des Bestellers. Aufträge über Mindermengen, welche keiner Verpackungseinheit bzw. Gebindemenge entsprechen, werden mit 15 % Bearbeitungszuschlag abgerechnet. Aufträge unter 150,- EUR Nettowarenwert werden mit 10,- EUR Bearbeitungszuschlag abgerechnet. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr, sofern nicht anders vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.
6. Muster
Vom Besteller angeforderte Muster werden grundsätzlich nur gegen Berechnung ausgeliefert.
7. Qualitätsangaben
Handelsübliche Abweichungen in Ausfall, Gewicht, Prozentgehalte, Mischungsverhältnissen und Farbe sind nur als ungefähre Mittelwerte an-zu-sehen und berechtigen nicht zu Beanstandungen der Lieferungen. Ab-bildungen, Maße und Gewichte in unseren Listen, Dokumentationen, Katalogen, Werksnormen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen oder nach den entsprechenden Normen zulässig. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen. Technische Änderungen sind jederzeit vorbehalten.
8. Überprüfung der Ware, Beanstandungen und Haftungen
Der Besteller ist zur Überprüfung unserer Waren auf technische Brauchbarkeit und Mangelfreiheit verpflichtet. Beanstandungen wegen Mängel der Ware oder wegen falscher und unvollständiger Lieferung können nur vor Verarbeitung geltend gemacht werden. Die Rügefrist wird auf 8 Tage beschränkt; dies gilt auch für Einzellieferungen aus einem Sukzessiv-Lieferungsvertrag. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der Rügefrist erkennbar war. Bei solchen Mängeln hat die Anzeige innerhalb von 8 Tagen nach der Entdeckung zu erfolgen. Die 6-monatige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Bestellers beginnt auch im letzteren Falle mit der Übergabe der Ware. Bei fristgerechter und berechtigter Beanstandung der Ware ist der Käufer berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen, sofern wir uns nicht bereit erklären, in angemessener Frist Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beseitigen, oder die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehlschlägt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Minderungs- und Schadensersatzansprüche aller Art, sind ausgeschlossen.
9. Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen, Formen, Werkzeuge
An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen, Konstruktionen, Formen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden. Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen im Auftrag des Kunden anfertigen oder anschaffen, stellen wir hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Einfahren oder Know-how und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle und Werkzeuge und Folgeformen. Werkzeug-, Formkosten usw. sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort mit Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto zahlbar. Sind seit der letzten Lieferung der daraus gefertigten Artikel 3 Jahre vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollen Bezahlung der Lieferung und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Weitergabe unseres Eigentumsvorbehalts zu veräußern oder weiterzuverarbeiten. Diese Befugnis bezieht sich nicht auf die angelieferten Transportboxen, welche stets in unserem Eigentum bleiben und dem Kunden nur leihweise zum Zwecke des Transportes unserer eigenen Waren zur Verfügung gestellt werden; sie sind jederzeit auf Verlangen herauszugeben. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer unverzüglich Anzeige machen. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung bekannt zu geben. Er ist berechtigt die Forderung so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines Vergleichsverfahrens zur Abwendung einer Insolvenz beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung durch uns die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB); in einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigen. Von Pfändung ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungs-einstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu überweisen.
11. Eventualverbindlichkeiten
Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventual-Verbindlichkeiten eingehen (Scheck-/Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
12. Leistungsverweigerungsrecht
Wir sind berechtigt, die Lieferungen oder sonstige uns obliegende Leistungen bis zur Bewirkung der vereinbarten Gegenleistung oder der Leistung entsprechenden Sicherheiten zu verweigern, wenn uns bei Vertragsabschluss bestehender erheblicher Zahlungsrückstand des Bestellers oder seine schlechte Vermögenslage erst nach Vertragsabschluss bekannt wird.
13. Zusatzbedingungen für Sonderanfertigungen
Sonderanfertigungen sind alle Aufträge, die nach kundenspezifischen Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. ausgeführt werden: Soweit wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. liefern, sind diese für uns nur verbindlich, soweit es äußere Formgebung und technische Ausführung anbetrifft. Für Maßhaltigkeit gelten die in den jeweiligen DIN-Blättern festgelegten Daten. Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Ausfallmuster, die wir vor der Lieferung zur Begutachtung vorgelegt haben. Die vorbehaltlose Genehmigung der Ausfallmuster durch den Besteller schließt spätere Mängelrügen aus, sofern die gelieferten Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmuster übereinstimmen. Keine Verantwortung dagegen übernehmen wir für den vorgesehenen Verwendungszweck. Armierungsteile hat der Besteller kostenlos und frachtfrei unserem Werk auf seine Gefahr und mit einem Mengenzuschlag von 3-10 % für etwaigen Ausschuss rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit zu liefern. In diesem Falle beginnen die Lieferfristen unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts 5 unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen erst mit dem Eingang der Armierungsteile bei uns. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers gefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung des Rechtsverhältnisses verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
14. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche und Verbindlichkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort sowie für Prozesse über Wandlung und Minderung ohne Rücksicht darauf, in wessen Händen sich der Streitgegenstand befindet, wird Weilburg vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
15. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder die Bedingungen lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. lückenhafte Regelung gilt vielmehr als durch eine solche Klausel ersetzt, die den von den Parteien beabsichtigten Regelungen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt.
GGK GmbH & Co. KG

